RIS AI

ElWG § 66

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.10.2026NOR40273981

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften § 66. (1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 2 und 4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden. (2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer. (3) Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69. Stromerzeugungsanlage

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273981
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2026
Inkrafttreten
01.10.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
04.10.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0