ElWG § 60
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273975
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden
§ 60. (1) Endkundinnen und Endkunden können dem Netzbetreiber (im Web Portal) die Erlaubnis geben, Messdaten an berechtigte Dritte weiterzugeben und diese Erlaubnis jederzeit widerrufen.
(2) Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden auf Nachfrage Auskunft über aktuell berechtigte Dritte zu geben, denen Messdaten gemäß Abs. 1 weitergegeben werden, und Einsicht in das Protokoll bisheriger Genehmigungen und Widerrufe zu gewähren.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an Genehmigung und Widerruf der Messdatenweitergabe, das darüber geführte Protokoll und die Auskunft über aktuell berechtigte Dritte festlegen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273975
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P60/NOR40273975
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0