RIS AI

ElWG § 60

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273975

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Datenhoheit der Endkundinnen und Endkunden § 60. (1) Endkundinnen und Endkunden können dem Netzbetreiber (im Web Portal) die Erlaubnis geben, Messdaten an berechtigte Dritte weiterzugeben und diese Erlaubnis jederzeit widerrufen. (2) Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden auf Nachfrage Auskunft über aktuell berechtigte Dritte zu geben, denen Messdaten gemäß Abs. 1 weitergegeben werden, und Einsicht in das Protokoll bisheriger Genehmigungen und Widerrufe zu gewähren. (3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an Genehmigung und Widerruf der Messdatenweitergabe, das darüber geführte Protokoll und die Auskunft über aktuell berechtigte Dritte festlegen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273975
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P60/NOR40273975
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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