RIS AI

ElWG § 59

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273974

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Besondere Bestimmungen für Endkundinnen und Endkunden § 59. (1) Endkundinnen und Endkunden, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen. (2) Endkundinnen und Endkunden sind im Fall der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web Portal gemäß § 58 Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis zu informieren, dass die Datenbereitstellung im Web Portal jeweils innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Fall der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Netzbedingungen sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web Portal zu erfolgen. (3) Darüber hinaus ist den Endkundinnen und Endkunden auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web Portal Energiewerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273974
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P59/NOR40273974
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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