RIS AI

ElWG § 58

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273973

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Datenverwaltung Zugang zu Messdaten § 58. (1) Netzbetreiber sind Datenerfassungsadministrator, Messstellenadministrator, Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energiewerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät oder bei Ablesung zwölf Stunden nach der Erfassung im System des Netzbetreibers den Endkundinnen und Endkunden sowie berechtigten Dritten über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. (3) Netzbetreiber stellen den Lieferanten und Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Aggregatoren auf deren Verlangen die von intelligenten Messgeräten erhobenen Daten, insbesondere sämtliche gemessene Viertelstundenenergiewerte am Folgetag bis spätestens 15:00 Uhr über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web Portal kostenlos zur Verfügung. (4) Die Netzbetreiber haben Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer und Nutzerinnen auf dem Web Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. (5) Nutzerinnen und Nutzern des Web-Portals ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand zu löschen. (6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Erzeugungsinformation in der Programmierschnittstelle und im Web-Portal gemäß Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an das Format und die standardisierte Übermittlung der Daten festlegen. Verbrauchsinformation

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273973
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P58/NOR40273973
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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