RIS AI

ElWG § 56

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273971

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Rechnerische Ermittlung des Verbrauchs § 56. Ist für die Abrechnung der Stromlieferung sowie des Netznutzungsentgelts oder des Netzverlustentgelts eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese ausschließlich anhand der historischen Daten des betroffenen Zählpunktes oder der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273971
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P56/NOR40273971
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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