RIS AI

ElWG § 55

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273970

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ersatzwertbildung § 55. (1) Können aus technischen Gründen zum notwendigen Zeitpunkt vereinzelt keine Viertelstundenenergiewerte an den Netzbetreiber übermittelt werden, sind Ersatzwerte zu bilden. Solange eine alternative Datenübertragung über die unidirektionale Kommunikationsschnittstelle mithilfe einer technischen Alternative möglich ist, liegt kein technischer Grund für eine Ersatzwertbildung vor. (2) Bei der Ersatzwertbildung ist auf die Annahme realitätsnaher Werte zu achten. Dabei können als Methoden zur Anwendung gelangen (3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für die Ersatzwertbildung weitere Methoden und Verfahren sowie Fristen für die Behebung von Störungen, die die Übermittlung der Viertelstundenenergiewerte verhindern, festlegen. (4) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 sind die in den Sonstigen Marktregeln enthaltenen Branchenregelungen für das Qualitätsmanagement der Smart-Meter Kommunikation und die unter Berücksichtigung des Abs. 2 näher konkretisierten Methoden zur Ersatzwertbildung anzuwenden. (5) Betroffene Marktteilnehmer sind transparent über auf Ersatzwerten gebildete Energiewerte zu informieren. § 58 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273970
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P55/NOR40273970
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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