RIS AI

ElWG § 53

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273968

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Messdatenerhebung und Verarbeitungszwecke Auslesung der Zähleinrichtung § 53. Jede Zähleinrichtung – mit Ausnahme von intelligenten Messgeräten, die gemäß § 54 ausgelesen werden, – ist zumindest einmal jährlich ab- bzw. auszulesen. Dabei hat mindestens alle drei Jahre jedenfalls eine Ab- bzw. Auslesung durch den Netzbetreiber selbst zu erfolgen. Werden die Ablesung und die Übermittlung der Messdaten durch den Netzbenutzer erledigt, so ist der Netzbetreiber zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle der übermittelten Daten verpflichtet. Eine rechnerische Ermittlung der Messwerte ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Netzbenutzer von der ihm angebotenen Möglichkeit zur Selbstablesung und Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber keinen Gebrauch gemacht hat und ein Ableseversuch durch den Netzbetreiber aus einem Grund, der dem Verantwortungsbereich des Netzbenutzers zuzuordnen ist, erfolglos blieb. Ablesung

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273968
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P53/NOR40273968
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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