RIS AI

ElWG § 50

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273965

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anforderungen an intelligente Messgeräte § 50. (1) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 138 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in diesem Hauptstück festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte treffen, wobei eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschaffung oder des Einbaus von bereits installierten intelligenten Messgerate zulässig ist. Sie kann in der Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E Wirtschaft, die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat sind von der Regulierungsbehörde einzubinden. (2) Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen: (3) Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff auf Messdaten über den auf der Sichtanzeige ersichtlichen aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen. (4) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass hinsichtlich der Energiewerte nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Wunsch der Endkundin oder des Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für Endkundinnen und Endkunden zu erfolgen. Auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen. (5) Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß den §§ 54 sowie 57 bis 60. (6) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Abs. 3 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes. Messdaten

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273965
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P50/NOR40273965
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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