RIS AI

ElWG § 48

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273963

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Überwachung des Risikomanagements § 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Lieferanten ihren Pflichten gemäß § 47 nachkommen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Standardprüfszenarien für Preisveränderungen am Großhandelsmarkt (Stresstest) festlegen, die zur Prüfung der Pflichten gemäß § 47 Abs. 1 herangezogen werden. (2) Die Regulierungsbehörde kann von Lieferanten jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien nach § 47 Abs. 1 Z 1 und, sofern die Absicherungsstrategien und die Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 nicht geeignet sind, die in § 47 Abs. 1 Z 1 genannten Ziele zu erreichen, mit Bescheid Anpassungen verlangen. (3) Die Regulierungsbehörde hat auf ihrer Website binnen 7 Tagen ab Feststellung der Nichterfüllung der Vorgaben des § 47 die Firmennamen der betroffenen Lieferanten zu veröffentlichen. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273963
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P48/NOR40273963
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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