ElWG § 47
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273962
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3a. Hauptstück
Risikomanagement
Risikomanagement des Lieferanten
§ 47. (1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet:
(2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre Absicherungsstrategien gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Datenformat zu erfolgen.
Preisgarantie, Handelssystem
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273962
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P47/NOR40273962
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0