RIS AI

ElWG § 47

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273962

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3a. Hauptstück Risikomanagement Risikomanagement des Lieferanten § 47. (1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet: (2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre Absicherungsstrategien gemäß Abs. 1 zu übermitteln. (3) Zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Datenformat zu erfolgen. Preisgarantie, Handelssystem

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273962
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P47/NOR40273962
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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