RIS AI

ElWG § 46

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273961

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sonstige Informationen § 46. (1) Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen: (2) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist. (3) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen: (4) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen. (5) An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen. Systemnutzungsentgelt, Entschädigungsregelung, Anlaufstelle, Informationsmaterial

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273961
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P46/NOR40273961
Fassung
in Geltung · seit 01.04.2026
Inkrafttreten
01.04.2026
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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