ElWG § 46
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273961
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Sonstige Informationen
§ 46. (1) Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
(2) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Abs. 1 die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Abs. 1 in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
(3) Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
(4) Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Abs. 3 die Informationen gemäß Abs. 3 Z 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
(5) An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.
Systemnutzungsentgelt, Entschädigungsregelung, Anlaufstelle, Informationsmaterial
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273961
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P46/NOR40273961
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2026
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0