ElWG § 42
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273957
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Hauptstück
Rechnungen und Rechnungsinformationen
Mindestanforderungen an Rechnungen
§ 42. (1) Rechnungen für Lieferung, Abnahme und Netznutzung sind transparent und leicht verständlich zu gestalten. Der zu zahlende Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit müssen auf der Rechnung klar und deutlich ersichtlich sein. Im Fall einer gemeinsamen Rechnung über die Lieferung und Abnahme ist der vom Lieferanten zu zahlende Betrag für die Einspeisung getrennt von einer Stromlieferung auszuweisen. Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, ist dies auf der Rechnung zusammen mit dem Datum anzugeben, an dem die Änderung wirksam wird. Unbeschadet einer gemeinsamen oder getrennten Rechnung von Systemnutzungsentgelten und Energiepreisen sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis gesondert auszuweisen. Der Energiepreis ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Z 3 und 4 anzugeben. Liegen gemessene Energiewerte vor, sind diese der Rechnung zugrunde zu legen. Im Fall von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) ist die verbrauchsbezogene Energiepreis-Komponente als monatlicher mengengewichteter Durchschnittspreis für die Abrechnungsperiode getrennt anzugeben. Die Regulierungsbehörde hat eine Musterrechnung zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(2) Auf Verlangen einer Endkundin oder eines Endkunden ist klar und verständlich zu erläutern, wie die Rechnung zustande gekommen ist.
(3) Auf der Rechnung gemäß Abs. 1 sind folgende Informationen deutlich getrennt von den in Abs. 1 genannten Rechnungsdaten anzugeben:
(4) Im Fall einer Rechnung im Rahmen eines Abnahmevertrages sind die in das Netz eingespeisten Strommengen getrennt von den aus dem Netz bezogenen Strommengen anzuführen. Zusätzlich sind die Informationen nach Abs. 3 mit Ausnahme der Z 10 auch für die Einspeisung anzugeben, sofern sie von den Informationen für die Lieferung abweichen oder nicht gemeinsam dargestellt werden können.
(5) Teilzahlungsbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf Basis des Letztjahresverbrauches und des aktuell gültigen Energiepreises unter Berücksichtigung von Rabatten, die auf den Energiepreis wirken, zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs ausgehend von der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Endkundinnen und Endkunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundeliegende Menge in kWh ist der Endkundin oder dem Endkunden bei der Bekanntgabe der Teilzahlungsbeträge im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden haben das Recht auf Beibehaltung der Höhe des Teilzahlungsbetrags, worüber in jeder Mitteilung zur geplanten Erhöhung des Teilzahlungsbetrags mit dem Hinweis auf eventuell eintretende höhere Nachzahlungen zu informieren ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können Endkundinnen und Endkunden, die weder Haushaltskundinnen und Haushaltskunden noch Kleinunternehmen sind, im Einvernehmen mit dem Lieferanten abweichende Regelungen treffen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273957
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P42/NOR40273957
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0