RIS AI

ElWG § 40

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273955

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufgaben und Kontrolle der Abwicklungsstelle für den gestützten Preis § 40. (1) Zu den Aufgaben der Abwicklungsstelle zählen insbesondere: (2) Lieferanten und Netzbetreiber haben der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Daten unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig vorzulegen. Die ORF Beitrags Service GmbH und der Bundesminister für Inneres sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln. (3) Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus umgehend vorzulegen. (4) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus obliegt die Aufsicht über die Abwicklungsstelle. Er ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und es sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln. (5) Die Abwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen. (6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273955
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P40/NOR40273955
Fassung
in Geltung · 01.04.2026 bis 30.03.2036
Inkrafttreten
01.04.2026
Außerkrafttreten
30.03.2036
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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