ElWG § 39
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273954
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis
§ 39. (1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
(3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen.
(4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen.
Einflussrecht, Einsichtsrecht
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273954
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P39/NOR40273954
- Fassung
- in Geltung · 01.04.2026 bis 30.03.2036
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Außerkrafttreten
- 30.03.2036
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0