RIS AI

ElWG § 39

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273954

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Betrauung einer Abwicklungsstelle für den gestützten Preis § 39. (1) Zur Abwicklung des gestützten Preises wird eine Abwicklungsstelle eingerichtet. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Besorgung der Aufgaben der Abwicklungsstelle (§ 40) mittels Vertrags eine Abwicklungsstelle zu betrauen. (2) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten: (3) Der Vertrag gemäß Abs. 2 ist befristet auf eine Dauer von fünf Jahren abzuschließen. Eine einmalige Verlängerung des Vertrages durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus um bis zu fünf Jahre ist zulässig. Die Verlängerung ist dem Auftragnehmer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mitzuteilen. (4) Die Abwicklungsstelle hat ihre Aufgaben gemäß § 40 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wahrzunehmen. Einflussrecht, Einsichtsrecht

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273954
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P39/NOR40273954
Fassung
in Geltung · 01.04.2026 bis 30.03.2036
Inkrafttreten
01.04.2026
Außerkrafttreten
30.03.2036
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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