ElWG § 37
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273952
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH
§ 37. (1) Die ORF Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF Beitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information hat die Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß § 36 Abs. 3 in Anspruch genommen wird, und allenfalls die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner sowie zu berücksichtigende Pauschalbeträge gemäß § 36 Abs. 7 und 8 zu enthalten. Die ORF Beitrags Service GmbH darf die eben genannten für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten sowie Namen und Adresse der betroffenen Haushaltskundin bzw. des betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Datenübermittlung der ORF Beitrags Service GmbH an die Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die ORF Beitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist zulässig, wobei diese, soweit es für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlich ist, auch weiterentwickelt werden bzw. gegebenenfalls umgestaltet werden können. Für die Abwicklung dieser Bestimmung erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind zulässig. Lieferanten, Netzbetreiber und die ORF Beitrags Service GmbH haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die rasche und lückenlose Versorgung der betroffenen Haushalte mit dem gestützten Preis sowie etwaigen zu gewährenden Pauschalbeträgen gemäß § 36 Abs. 7 und 8 sicherzustellen. Die ORF Beitrags Service GmbH hat auf Verlangen des Lieferanten die Richtigkeit der Angaben erneut zu prüfen und diesem zu bestätigen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORF Beitrags Service GmbH die Information gemäß Abs. 1 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu übermitteln. Sofern technisch möglich, ist eine automatisierte Bekanntgabe eines Wechsels durch den Netzbetreiber an die ORF Beitrags Service GmbH zulässig.
(3) Die ORF Beitrags Service GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich und auf Anfrage folgende Daten zu übermitteln:
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273952
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P37/NOR40273952
- Fassung
- in Geltung · 01.04.2026 bis 30.03.2036
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Außerkrafttreten
- 30.03.2036
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0