ElWG § 36
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273951
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Gestützter Preis für begünstigte Haushalte
§ 36. (1) Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt, sind verpflichtet, begünstigte Haushalte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Strom zu beliefern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf jene Netzbereiche, in denen der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden beliefert.
(2) Begünstigte Haushalte im Sinne des Abs. 1 sind Haushalte,
(3) Der Energiepreis für begünstigte Haushalte darf nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert. Übersteigt der gemäß Abs. 4 Z 3 bestimmte obere Referenzwert den unteren Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 2 wird für Stromlieferverträge mit begünstigten Haushalten für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 109 Abs. 4 ein in der Anlage VI genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, für ein jährliches Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 ein gestützter Preis in Höhe des unteren Referenzwerts gemäß Abs. 4 Z 2 gewährt. Für über das Verbrauchskontingent gemäß Abs. 4 Z 1 hinaus bezogene Strommengen, darf der gestützte Preis nicht höher sein als der in Abs. 4 Z 3 festgelegte obere Referenzwert.
(4) Zur Berechnung des gestützten Preises sind folgende Werte heranzuziehen:
(5) Der gestützte Preis ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt. Für Stromlieferverträge, im Rahmen derer die Verrechnung des gestützten Preises unterjährig erfolgt, ist das Verbrauchskontingent aliquot auf den Abrechnungszeitraum zu reduzieren. Eine Zwischenablesung darf keine Aliquotierung auslösen. Änderungen der Referenzwerte innerhalb eines Abrechnungszeitraums sind zu berücksichtigen.
(6) Sofern sich im Monitoring der Abwicklungsstelle gemäß § 40 Abs. 1 ein Überschreiten des verfügbaren Betrages gemäß § 38 Abs. 3 abzeichnet, hat der Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 festgelegten Werte mit Verordnung so festzulegen, dass die Einhaltung des Betrages gemäß § 38 Abs. 3 sichergestellt wird. Für den Fall, dass die bundesweit durch den gestützten Preis entstandenen Kosten den genannten Betrag trotz allfälliger entgegenwirkender Festlegungen in der Verordnung übersteigen, können im unabdingbar erforderlichen Ausmaß nach Maßgabe der budgetären Bedeckung Bundesmittel bereitgestellt werden.
(7) Begünstigten Haushalten, an deren Adresse vier Wochen nach der Befreiungsentscheidung mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, wird für die vierte und jede weitere Person, für die die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, ein Pauschalbetrag in Höhe von 52,50 Euro pro Jahr gewährt. Eine Änderung der Anzahl der im ZMR mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der ORF Beitrags Service GmbH vom begünstigten Haushalt unverzüglich in einem von der ORF-Beitrags Service GmbH festgelegten Format zu melden. Zum Zwecke der Überprüfung der Anzahl der im ZMR gemeldeten Personen ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, einzelfallbezogen und automationsunterstützt in das ZMR im Umfang des Gesamtdatensatzes im Sinne des § 16a Abs. 2 und 4 MeldeG, dies umfasst auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG, Einsicht zu nehmen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann für Personen, die in einem begünstigten Haushalt hauptwohnsitzgemeldet und auf stromintensive medizinische Geräte angewiesen sind, mit Verordnung einen Pauschalbetrag festlegen. In der Verordnung sind die medizinischen Geräte (etwa Beatmungsgeräte oder Heimdialysegeräte) und das Verfahren zur Abwicklung näher zu regeln.
(9) Bei Überschreitung des Verbrauchskontingents darf der Preis nicht höher sein als der obere Referenzwert gemäß Abs. 4 Z 3. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant über die Preisentwicklungen und insbesondere über nachteilige Preiserwartungen rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren.
(10) Es gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme des § 22 und § 43 Abs. 2 und 3. § 21 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Preisänderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nur im Einklang mit § 36 vorgenommen werden dürfen. Die Höhe des Teilzahlungsbetrags für begünstigte Haushalte ist spätestens bis zur nächsten Fälligkeit des Teilzahlungsbetrags unter Anwendung des § 42 Abs. 5 anzupassen.
Grundlastenergie
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273951
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P36/NOR40273951
- Fassung
- in Geltung · 01.04.2026 bis 30.03.2036
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Außerkrafttreten
- 30.03.2036
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0