ElWG § 32
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273947
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Besondere Bestimmungen für die Auffangversorgung nach Lieferantenausfall
§ 32. (1) Kündigt der Bilanzgruppenkoordinator den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde und den Netzbetreibern, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden, unverzüglich mitzuteilen. Das gilt sinngemäß auch für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferanten und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat.
(2) Mit Wirksamkeit der Beendigung des Vertrags gemäß Abs. 1 gelten die Zählpunkte der betroffenen Bilanzgruppe bzw. des betroffenen Lieferanten als der Bilanzgruppe des Auffangversorgers gemäß § 33 zugeordnet. Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der Auffangversorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie. Die Regulierungsbehörde hat den Eintritt der Auffangversorgung nach dieser Bestimmung, den Zeitpunkt des Eintritts und den betreffenden Auffangversorger auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273947
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P32/NOR40273947
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2026
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0