ElWG § 29
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 01.04.2026NOR40273944
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers
§ 29. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen haben unbeschadet der §§ 30 und 34 das Recht auf Nutzung einer Vorauszahlungsfunktion (Prepaymentfunktion ). Durch die Nutzung einer Vorauszahlungszahlungsfunktion dürfen den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine Nachteile entstehen. Schutzbedürftigen Haushalten im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG dürfen für den Einbau, die Demontage oder den Austausch und die Nutzung eines Vorauszahlungszählers keine Kosten auferlegt werden.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273944
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P29/NOR40273944
- Fassung
- in Geltung · seit 01.04.2026
- Inkrafttreten
- 01.04.2026
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0