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ElWG § 28

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273943

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Recht auf Ratenzahlung § 28. (1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen. (2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich. (3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273943
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P28/NOR40273943
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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