ElWG § 28
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273943
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Recht auf Ratenzahlung
§ 28. (1) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Laufzeit von bis zu 12 Monaten einzuräumen. In begründeten Fällen ist eine Laufzeit von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Abweichend davon ist für eine aus einer Monatsrechnung resultierenden Nachzahlung die Ratenzahlung einmal im Jahr mit einer Laufzeit von bis zu sechs Monaten möglich. Die Haushaltskundin oder der Haushaltskunde hat das Recht, die konkrete Dauer der Ratenzahlung innerhalb der jeweils zulässigen Laufzeit selbst zu bestimmen.
(2) Durch die Geltendmachung des Rechts nach Abs. 1 wird die Fälligkeit der Nachzahlung aus der Rechnung für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aufgehoben. Die auch teilweise vorzeitige Rückzahlung des Nachzahlungsbetrags ist jederzeit möglich.
(3) Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung durch Verordnung festlegen.
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273943
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P28/NOR40273943
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0