RIS AI

ElWG § 17

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273932

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Hauptstück Marktkommunikation und Datenverwaltung § 17. (1) Die Netzbetreiber haben die Erfüllung der in den §§ 115 und 122 angeführten Pflichten auf der Grundlage einer gemeinsamen und standardisierten Kommunikation derart sicherzustellen, dass ein effizienter und sicherer Datenzugang und -austausch, hohe Datenqualität sowie Datenschutz und sicherheit gewährleistet werden. Dazu haben sie insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: (2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sind technische Schnittstellen festzulegen sowie technische Dokumentationen zu erarbeiten. (3) Die Kommunikation gemäß Abs. 1 hat auf elektronischem Weg und in maschinell verarbeitbarer Art zu erfolgen. (4) Die zu übermittelnden Daten sind betroffenen Marktteilnehmern sowie berechtigten Dritten auf nicht diskriminierende Weise zur Verfügung zu stellen. Zu übermitteln sind jeweils jene Daten, die für die Erfüllung des jeweiligen Dienstes notwendig sind. Dazu zählen folgende Daten: (5) Die Gebühren, die berechtigte Dritte für den Zugang zu Daten zu entrichten haben, sind durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Gebühren hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Höhe der Gebühren auf den Ersatz von tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten beschränkt ist. (6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 sind die Netzbetreiber berechtigt, gemeinsam eine dritte Person bzw. Stelle mit der Datenverwaltung zu beauftragen. Machen die Netzbetreiber von ihrem Recht auf Beauftragung Gebrauch, haben sie jedenfalls sicherzustellen, dass die dritte Person bzw. Stelle in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Die Beauftragung ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Eine Beauftragung lässt die Verantwortlichkeit der Netzbetreiber für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt. Beauftragen Netzbetreiber Dritte, so haften sie vollumfänglich dafür, dass diese die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Erfolgt eine gemeinsame Beauftragung durch mehrere Netzbetreiber, so sind sämtliche beteiligten Netzbetreiber für die vollständige und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gesamtschuldnerisch verantwortlich. (7) Die Netzbetreiber haben die von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Sonstigen Marktregeln in Bezug auf die technischen Dokumentationen von Geschäftsprozessen, Datenformaten, der Datenübertragung, Data Governance und Datenqualität einzuhalten. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden. Datenaustausch, Datensicherheit, Datenverwaltung, Wirkenergiewert

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273932
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P17/NOR40273932
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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