ElWG § 16
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273931
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 16. (1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
(2) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen dem Regelzonenführer, dem Bilanzgruppenkoordinator sowie dem neuen Bilanzgruppenverantwortlichen oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(3) Verträge zwischen Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Bilanzgruppenmitglied dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.
Erzeugungsdaten
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273931
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P16/NOR40273931
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0