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ElWG § 15

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273930

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen § 15. (1) Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. (2) Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er (3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn (4) Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen. (5) Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden. (6) Unbeschadet der Regelungen gemäß den §§ 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen. (7) Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273930
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P15/NOR40273930
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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