RIS AI

ElWG § 12

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273927

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Bilanzgruppenkoordination Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators § 12. (1) Dem Bilanzgruppenkoordinator obliegen folgende Aufgaben: (2) Bei der Übernahme und Auswertung der Messdaten gemäß Abs. 1 Z 6 ist eine getrennte Bilanzierung der Erzeugungsdaten in von der Regulierungsbehörde mit Verordnung gemäß § 109 Abs. 2 festzulegende Netzbenutzerkategorien vorzunehmen. Verteilernetzbetreiber haben dazu bei der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 115 Z 1 die für die unterschiedliche Kategorisierung und Bilanzierung der erzeugten Einspeisemengen erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde sind ermächtigt, auf die gemäß dem ersten Satz ausgewerteten Daten zuzugreifen. (3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie gemäß Abs. 1 Z 13 hat der Bilanzgruppenkoordinator jedenfalls

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273927
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P12/NOR40273927
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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