ElWG § 11
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273926
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Bilanzgruppen
1. Abschnitt
Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen
§ 11. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet,
Lieferantenwechsel, Erzeugungsfahrplan
Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40273926
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P11/NOR40273926
- Fassung
- in Geltung · seit 24.12.2025
- Inkrafttreten
- 24.12.2025
- Stand im RIS
- 16.01.2026
- Von uns abgerufen
- 24.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0