RIS AI

ElWG § 11

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273926

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Bilanzgruppen 1. Abschnitt Zusammenfassung der Netzbenutzer in Bilanzgruppen § 11. (1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen. (2) Die Mitglieder einer Bilanzgruppe sind verpflichtet, Lieferantenwechsel, Erzeugungsfahrplan

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273926
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P11/NOR40273926
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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