RIS AI

ElWG § 8

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 91/2025seit 24.12.2025NOR40273923

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Teil Organisation des Elektrizitätsmarktes 1. Hauptstück Regelblock und Regelzonen Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen § 8. (1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegt. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone haben eine Betriebsvereinbarung gemäß den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu schließen, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.

Rechtsgebiet: 58/02 Energierecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40273923
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/91/P8/NOR40273923
Fassung
in Geltung · seit 24.12.2025
Inkrafttreten
24.12.2025
Stand im RIS
16.01.2026
Von uns abgerufen
24.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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