SNG § 15d
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271581
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen bei der Überwachung von Nachrichten
§ 15d. (1) Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in § 155 Abs. 1 Z 1 oder § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu entscheiden. § 15a Abs. 1 letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
(2) Nachrichten und Informationen, die gemäß § 9 Abs. 1 dritter Satz nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. § 15b Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung.
Berufsausübung
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40271581
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15d/NOR40271581
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2025
- Inkrafttreten
- 01.10.2025
- Stand im RIS
- 29.09.2025
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0