SNG § 15b
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271579
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten
§ 15b. (1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
(2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass
(3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG).
(4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf
(5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Bewilligungszeitraum
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40271579
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15b/NOR40271579
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2025
- Inkrafttreten
- 01.10.2025
- Stand im RIS
- 29.09.2025
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0