RIS AI

SNG § 15b

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271579

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11 Besondere Bestimmungen für die Durchführung der Überwachung von Nachrichten § 15b. (1) Bei der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass (2) Bei jedem Einsatz gemäß § 11 Abs. 1 Z 9 ist technisch sicherzustellen, dass (3) Die Direktion hat die nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen zu prüfen und diejenigen weiterzuverarbeiten, die für die Vorbeugung jenes verfassungsgefährdenden Angriffs, für den die Maßnahme bewilligt wurde, erforderlich sind (§ 9 Abs. 1) oder nach Abs. 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Alle anderen Nachrichten und Informationen sind unverzüglich zu löschen (§ 63 SPG). (4) Ergeben sich aus den ermittelten Nachrichten und Informationen Hinweise auf (5) Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Nachrichten nach diesem Bundesgesetz entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. Bewilligungszeitraum

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271579
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15b/NOR40271579
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2025
Inkrafttreten
01.10.2025
Stand im RIS
29.09.2025
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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