SNG § 15a
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271578
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Bewilligung der Überwachung von Nachrichten
§ 15a. (1) Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
(3) Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) zuzustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Direktion.
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40271578
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15a/NOR40271578
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2025
- Inkrafttreten
- 01.10.2025
- Stand im RIS
- 29.09.2025
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0