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SNG § 15a

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271578

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bewilligung der Überwachung von Nachrichten § 15a. (1) Die Direktion hat vor der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 eine Bewilligung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 7 Abs. 1 BVwGG) mittels Antrag einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann die Bewilligung durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 6 BVwGG) erfolgen. (2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten: (3) Eine Bewilligung darf nur in jenem Umfang und für jenen künftigen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von drei Monaten; die Stellung eines erneuten Antrages zur Verlängerung der Maßnahme ist zulässig. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Direktion sowie dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 14 Abs. 5) zuzustellen. (4) Der Bundesminister für Inneres kann gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Direktion.

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271578
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15a/NOR40271578
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2025
Inkrafttreten
01.10.2025
Stand im RIS
29.09.2025
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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