RIS AI

SNG § 11

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271565

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abs. 1 Z 9: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11 Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen § 11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen der §§ 14, 15a und 15b zulässig durch (1a) In der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Abs. 1 durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004. (3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen. Bildaufzeichnungsgerät, Kontaktperson

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271565
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P11/NOR40271565
Fassung
in Geltung · seit 01.10.2025
Inkrafttreten
01.10.2025
Stand im RIS
29.09.2025
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen