SNG § 11
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 01.10.2025NOR40271565
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Abs. 1 Z 9: zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 11
Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen
§ 11. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen der §§ 14, 15a und 15b zulässig durch
(1a) In der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion können Ermittlungen gemäß Abs. 1 durch geeignete und besonders geschulte Bedienstete wahrgenommen werden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 8 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen und an der Überwachung von Nachrichten mitzuwirken. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 bis 8 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004.
(3) Beim Einholen von Auskünften nach Abs. 1 Z 5 und 7 und bei der Überwachung von Nachrichten nach Abs. 1 Z 8 hat die Direktion der ersuchten Stelle die Verpflichtung nach Abs. 2 und ihren Umfang sowie die Verpflichtung, mit der Ermächtigung oder gerichtlichen Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, aufzutragen und die entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzsenats oder gerichtliche Bewilligung anzuführen.
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Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40271565
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P11/NOR40271565
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2025
- Inkrafttreten
- 01.10.2025
- Stand im RIS
- 29.09.2025
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0