SNG § 9
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 30.09.2025NOR40271563
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Hauptstück
Verarbeiten personenbezogener Daten auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
Allgemeines
§ 9. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das Verbot gemäß § 155 Abs. 1 Z 1 sowie das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.
(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU Polizeikooperationsgesetzes – EU PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, bleiben unberührt.
(3) Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
(4) Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40271563
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P9/NOR40271563
- Fassung
- in Geltung · seit 30.09.2025
- Inkrafttreten
- 30.09.2025
- Stand im RIS
- 29.09.2025
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0