SNG § 6
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 30.09.2025NOR40271562
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes
Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen
§ 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
(2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG).
(3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern
(4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3
(5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40271562
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P6/NOR40271562
- Fassung
- in Geltung · 30.09.2025 bis 31.12.2029
- Inkrafttreten
- 30.09.2025
- Außerkrafttreten
- 31.12.2029
- Stand im RIS
- 30.09.2025
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0