RIS AI

SNG § 6

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025seit 30.09.2025NOR40271562

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen § 6. (1) Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt. (2) Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (§ 22 Abs. 2 SPG). (3) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern (4) Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 (5) Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Abs. 2 ermächtigen, wenn

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271562
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P6/NOR40271562
Fassung
in Geltung · 30.09.2025 bis 31.12.2029
Inkrafttreten
30.09.2025
Außerkrafttreten
31.12.2029
Stand im RIS
30.09.2025
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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