RIS AI

WTBG 2017 § 181

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40271446

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen Aufsicht § 181. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. (2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und für die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist in Handhabung seines Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, Beschlüsse und Bescheide aufzuheben. (4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind auch jene Auskünfte zu erteilen, die aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen der Geheimhaltung unterliegen. (5) Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Richtlinien und Empfehlungen sind dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Kundmachung einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Verordnung ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zulässig. Verordnungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die jeweiligen Änderungen sind im Internet auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem jeweiligen Kundmachungsdatum ersichtlich zu machen.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271446
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P181/NOR40271446
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
01.08.2025
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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