RIS AI

WTBG 2017 § 131

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40271445

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bestellung der Mitglieder § 131. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder. (2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden. (3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Auf sie ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271445
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P131/NOR40271445
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
01.08.2025
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen