RIS AI

SNG § 17c

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025seit 01.09.2025NOR40271224

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Rechte und Pflichten § 17c. (1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. (2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben der Kontrollkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde oder wenn überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. Außerdem haben sie der Kontrollkommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dem keine überwiegenden Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. (3) Der Direktor, seine Stellvertreter sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind verpflichtet, der Kontrollkommission zumindest vierteljährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen. (4) Gemäß Abs. 2 erteilte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 17d Abs. 1 erstattet wurde

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40271224
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P17c/NOR40271224
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
29.07.2025
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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