RIS AI

LAG § 111a

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025seit 01.01.2026NOR40270681

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Amtlicher Wortlaut

Abfertigung bei Teilpension § 111a. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem § 111 zustehenden Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an eine Altersteilzeit nach § 27 AlVG, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 57, eine Bildungsteilzeit nach § 58, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 63, 65 oder 66 in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung nach Maßgabe des ersten Satzes das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen. (2) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gelöst wird (ausgenommen durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund) um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch zu nehmen.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40270681
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P111a/NOR40270681
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2026
Inkrafttreten
01.01.2026
Stand im RIS
24.07.2025
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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