RIS AI

ABO 2005 § 33d

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025seit 04.01.2025NOR40267751

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 33d. Dislozierte Abgabestellen müssen räumlich so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Lage und Einrichtung geeignet sind, die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe und das Vorrätighalten von Arzneimitteln unter Einhaltung der §§ 5 bis 8 und 10 zu gewährleisten. Insbesondere muss die Abgabestelle von anderen Betrieben getrennt und allgemein zugänglich sein.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40267751
Fassung
in Geltung · seit 04.01.2025
Inkrafttreten
04.01.2025
Stand im RIS
08.01.2025
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0