RIS AI

ABO 2005 § 41

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025seit 04.01.2025NOR40267730

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Abschnitt Krankenhausapotheken (Anstaltsapotheken) Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften § 41. (1) § 3 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 2 und – soweit anwendbar – Z 6, Abs. 2 und 3 , § 26 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 33 sind auf die Krankenhausapotheken anzuwenden. (2) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit einer Krankenanstalt, der (3) Die Versorgung gemäß Abs. 2 Z 1 durch die Krankenhausapotheken umfasst insbesondere (4) Die pharmazeutische Betreuung gemäß Abs. 2 Z 2 umfasst insbesondere (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Krankenhausapothekers/der Krankenhausapothekerin im Rahmen der Erbringung patientenorientierter Dienstleistungen, der Überwachung, Dokumentation und Sicherung der Arzneimittelanwendung, der Einbeziehung in die Durchführung und Beurteilung klinischer Prüfungen, und der Vorbereitung der Sitzungen der Arzneimittelkommission ist der Krankenhausapotheker/die Krankenhausapothekerin berechtigt, in die erforderlichen personen- und gesundheitsbezogenen Daten (Krankengeschichte) von Patienten/Patientinnen Einsicht zu nehmen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40267730
Fassung
in Geltung · seit 04.01.2025
Inkrafttreten
04.01.2025
Stand im RIS
08.01.2025
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0