ABO 2005 § 16
Apothekenbetriebsordnung 2005
in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025seit 04.01.2025NOR40267725
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Amtlicher Wortlaut
§ 16. Arzneimittel und andere Waren dürfen nicht abgegeben werden, wenn eine Verschreibung nur unter Benützung einer nicht allgemein bekannten Bezeichnung oder mit einem auf eine Abmachung zwischen Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin oder einem anderen Dritten und dem Apotheker/der Apothekerin hinweisenden Vermerkes erfolgte.
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40267725
- Fassung
- in Geltung · seit 04.01.2025
- Inkrafttreten
- 04.01.2025
- Stand im RIS
- 08.01.2025
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0