RIS AI

ABO 2005 § 8

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025seit 04.01.2025NOR40267720

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufzeichnungen § 8. (1) Zusätzlich zu den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweisungspflichten hat der Apotheker/die Apothekerin übersichtliche Aufzeichnungen über (2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 für Arzneimittel haben (3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben (4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 3 haben (5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 4 haben für jedes Arzneimittel (6) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 5 haben gemäß § 69 TAMG zu erfolgen. (6a) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 6 haben Aufträge von Patienten/Patientinnen oder hausapothekenführenden Ärzten/Ärztinnen zur Neuverblisterung, erforderlichenfalls die Zustimmung des Patienten/der Patientin zur Weitergabe seiner/ihrer personenbezogenen Daten, die Medikationspläne für herzustellende Blisterrationen (§ 11a), gegebenenfalls Aufträge an den Auftragnehmer (§ 4 Neuverblisterungsbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 474/2010) und das Ergebnis der Endkontrolle vor Abgabe an den Patienten/die Patientin oder hausapothekenführenden Arzt/Ärztin zu enthalten. (6b) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 7 haben für jedes Arzneimittel (7) Alle Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre gerechnet vom letzten Eintrag aufzubewahren. (8) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der Apotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden. Vormerkungspflicht

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40267720
Fassung
in Geltung · seit 04.01.2025
Inkrafttreten
04.01.2025
Stand im RIS
08.01.2025
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0