RIS AI

ABO 2005 § 1

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025seit 04.01.2025NOR40267713

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

I. TEIL Betriebsvorschriften 1. Abschnitt Öffentliche Apotheken Aufgaben § 1. (1) Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. (1a) Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß § 1 AMG und Tierarzneimittel gemäß Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43. (2) Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken umfasst insbesondere (3) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat auch eine Versorgung der Bevölkerung mit Medizinprodukten, die nach den Verbrauchererwartungen in Apotheken vertrieben werden, zu erfolgen. (4) Der Apotheker/die Apothekerin ist berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere (5) Der Apotheker/die Apothekerin ist auf Grundlage der zur Berufsausübung der Apotheker/Apothekerinnen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten berechtigt, auch apothekenübliche Waren abzugeben bzw. herzustellen und abzugeben. (6) Der Apotheker/die Apothekerin darf weder marktschreierisch auftreten noch aufdringlich werben. Gesundheitsfrage, Gesundheitsaufklärung

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40267713
Fassung
in Geltung · seit 04.01.2025
Inkrafttreten
04.01.2025
Stand im RIS
08.01.2025
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0