RIS AI

GuKG § 15b

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 01.09.2025NOR40264588

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verordnung von Arzneimitteln § 15b. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Abs. 3 in den Bereichen (2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, Arzneimittel solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig. (3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann im Verordnungswege festlegen, Pflegeprophylaxe, Gesundheitspflege, Gesundheitspflegeberuf

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264588
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P15b/NOR40264588
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2025
Inkrafttreten
01.09.2025
Stand im RIS
01.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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