RIS AI

MABG § 30a

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264102

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Qualifikationsnachweis – individuelle Akkreditierung § 30a. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Bescheid des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in, mit dem festgestellt wird, dass die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderliche Ausbildung gemäß der Verordnung des/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/in gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 nachgewiesen ist. (2) Um einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 zu erlangen, sind Personen, deren Universitätsstudium „Sportwissenschaften“ nicht generell akkreditiert ist, berechtigt, die Anerkennung des von ihnen absolvierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“ als Voraussetzung für die Ausübung der Trainingstherapie beim/bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zu beantragen, sofern sie über (3) Der/Die Antragsteller/in hat einen Nachweis über ein an einer Universität abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium „Sportwissenschaften“ im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. (4) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat bei Anträgen zur individuellen Akkreditierung zur Beurteilung des Vorliegens der festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung den Trainingstherapiebeirat zu befassen und gegebenenfalls ein Gutachten des Trainingstherapiebeirats (§ 31) einzuholen. (5) Der Trainingstherapiebeirat hat zu beschließen, ob seitens des/der Antragstellers/in die Mindestanforderungen an die Ausbildung nachgewiesen sind oder ob theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte im Rahmen einer ergänzenden tertiären Ausbildung nachzuholen sind. (6) Hat der/die Antragsteller/in fehlende Ausbildungsinhalte nachzuholen, ist er/sie berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Wurden die fehlenden Ausbildungsinhalte nachgeholt, ist das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Trainingstherapiebeirats bescheidmäßig abzuschließen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264102
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P30a/NOR40264102
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
19.07.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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