MABG § 29j
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264101
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufshaftpflichtversicherung
§ 29j. (1) Trainingstherapeuten/innen haben vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihrer Berufsberechtigung aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, der auf Grund des Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen dieser über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(4) Trainingstherapeuten/innen haben der gemäß Abs. 3 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen den entsprechenden Versicherungsvertrag jederzeit nachzuweisen.
(5) Geschädigte Dritte können die ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der/die ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264101
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P29j/NOR40264101
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 19.07.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0