RIS AI

MABG § 29a

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264092

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufssitz § 29a. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. (2) Jeder/Jede freiberuflich tätige Trainingstherapeut/in hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. (3) Die freiberufliche Ausübung der Trainingstherapie ohne Berufssitz ist verboten. (4) Der Berufssitz ist von dem/der Trainingstherapeut/in in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt/Die Amtsärztin der Bezirksverwaltungsbehörde hat den Berufssitz regelmäßig zu überprüfen. Eine Überprüfung hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist der/die Trainingstherapeut/in aufzufordern, die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. (5) Kommt bei der Überprüfung gemäß Abs. 4 zu Tage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Patienten/innen eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstände durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264092
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P29a/NOR40264092
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
19.07.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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