RIS AI

MABG § 32

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264086

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen § 32. (1) Der/Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/in hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen (Trainingstherapieliste), die folgende Daten zu enthalten hat: (2) Die unter Abs. 1 Z 1, 2, 3, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. (2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Trainingstherapieliste aufzubewahren. Vorname, Familienname, Sportwissenschafterin, Bundesministerin

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264086
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P32/NOR40264086
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
19.07.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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