MABG § 29
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264083
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufsausübung
§ 29. (1) Die Berufsausübung des/der Trainingstherapeuten/in besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild gemäß § 27 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
(2) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(3) Eine Beratung oder Behandlung im Wege von Informations- und Kommunikationstechnologien (Telemedizin) kann erfolgen, wenn diese aus fachlicher Sicht geeignet ist und die lege artis Berufsausübung gewährleistet ist. Patienten/innen sind über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.
(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264083
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P29/NOR40264083
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 19.07.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0