MABG § 28
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264082
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie
§ 28. (1) Personen, die
(2) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen.
(3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.
(4) Wenn
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Trainingstherapeuten/in haben
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264082
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P28/NOR40264082
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2025
- Inkrafttreten
- 01.01.2025
- Stand im RIS
- 19.07.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0