RIS AI

MABG § 28

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 01.01.2025NOR40264082

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie § 28. (1) Personen, die (2) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind, und den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in von der Entziehung zu benachrichtigen. (3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen. (4) Wenn (5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Trainingstherapeuten/in haben (6) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264082
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P28/NOR40264082
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2025
Inkrafttreten
01.01.2025
Stand im RIS
19.07.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen