RIS AI

ApoG § 5

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 19.07.2024NOR40264068

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker § 5. (1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere (2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich (3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen. (4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Beratungstätigkeit

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264068
Fassung
in Geltung · seit 19.07.2024
Inkrafttreten
19.07.2024
Stand im RIS
19.07.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0