ApoG § 5
Apothekengesetz
in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024seit 19.07.2024NOR40264068
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker
§ 5. (1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
Beratungstätigkeit
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264068
- Fassung
- in Geltung · seit 19.07.2024
- Inkrafttreten
- 19.07.2024
- Stand im RIS
- 19.07.2024
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0