RIS AI

MTDG § 54

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264059

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

5. Abschnitt MTD Beirat § 54. (1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD Beirat einzurichten. (2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere: (3) Mitglieder des MTD Beirates sind: (4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich. (5) Der MTD Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister. (6) Die Mitglieder des MTD Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264059
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P54/NOR40264059
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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