MTDG § 54
MTD-Gesetz 2024
in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264059
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
5. Abschnitt
MTD Beirat
§ 54. (1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD Beirat einzurichten.
(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
(3) Mitglieder des MTD Beirates sind:
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(5) Der MTD Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.
(6) Die Mitglieder des MTD Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 2 ehrenamtlich aus.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40264059
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P54/NOR40264059
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.2024
- Inkrafttreten
- 01.09.2024
- Stand im RIS
- 22.07.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0