RIS AI

MTDG § 52

MTD-Gesetz 2024

in GeltungBGBGBl. I Nr. 100/2024seit 01.09.2024NOR40264057

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR § 52. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTD Beruf, die nicht unter §§ 44 ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHG nostrifiziert wurde. (2) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTD Beruf Radiologietechnologin / Radiologietechnologe grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Röntgenassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar. (3) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifizierung gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, dass die Gleichwertigkeit zum MTD Beruf Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifizierungsbescheids die Laborassistenz gemäß MABG auszuüben. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40264057
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P52/NOR40264057
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2024
Inkrafttreten
01.09.2024
Stand im RIS
22.07.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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